Sind die Philippinen ein Steuerparadies?

Falls du zukünftig die steuerlichen Erklärungsarbeiten für die Familie übernehmen möchtest, pass bitte auf, dass du nicht geben, dass StB-Beratungs-Gesetz verstößt. Solange du die Beratung völlig unentgeltlich und nur für Familienmitglieder ausübst, ist es in Ordnung. Gegen Aufwandsentschädigung wäre es ein Problem (§ 6 StBerG).

Danke! Ab Weihnachten werde ich und meine beiden Geschwister hoffentlich offiziell die Vorsorge-Vollmacht für meine Mutter erhalten. Meine Mutter ist inzwischen in Vollzeitpflege. Und natürlich mache ich das unentgeltlich.

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Hi Prof, habe hier lange nicht mehr mitgelesen . . . Sorry.
Aber mit dem was du da schreibst bist du auf dem richtigen Weg angekommen.
Der Informationsaustausch ist dabei nicht schädlich.

Bist du denn bereits bereits mit steuerlichen Wohnsitz auf den Philippinen angemeldet und beim deutschen Finanzamt entsprechend abgemeldet?

Ja und nein. Ich/wir haben das SRRV und auch eine TIN für die Philippinen.
Da unser Haupteinkommen in Deutschland ensteht/zufliesst, ist es wichtig dort ein Wohnsitz nach $8 AO zu haben. Allein schon wegen der Freibeträge! Man kann ja durchaus mehrere Wohnsitze haben, wobei der allgemeine Aufenthalt (§9 AO) die Philippinen sind. Das ist auch wichtig, vor allem wegen der/des Drittlandes, das du ja schon richtigerweise erwähnt hast. Auf den Philippinen haben wir kein Einkommen.

Okay, dann hast Du offenbar 2 steuerliche Wohnsitze und es geht dann DBA-rechtlich für die Ansässigkeit um den so genannten Lebensmittelpunkt. Falls dieser Lebensmittelpunkt nachweisbar in den Philippinen sein sollte, steht das Besteuerungsrecht für verschiedene Einkunftsarten (u.a. Kap-einkünfte !) nicht mehr Deutschland, sondern den Philippinen zu. Es wird aber nicht einfach sein, die deutschen Finanzbehörden hiervon zu überzeugen. :wink:

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Ja, das vermute ich auch, aber versuchen werde ich das! Wir haben ein SRRV und auch die Bescheinigung der Barangay und eine TIN. Und die Stempel im Pass sind ja auch noch auf dem Tisch und es gibt einen langfristigen Mietvertrag.

Das ist der Lehrbuch-Fall für eine sog. doppelte Ansässigkeit (Stufenprüfung gem. Art. 4 des DBA); damit habe ich früher meine Studenten gequält. :wink:

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Frage zum Wohnsitz: Wenn man den Wohnsitz in D. beim Bürgeramt abmeldet, den gewöhnlichen Aufenthalt auf die Phils verlegt. Dann wird heute im Bürgeramt die Adresse/Wohnort im Pass/Perso-Chip gelöscht. Weiß jemand ob man die da im Bürgeramt überzeugen kann, das nicht zu tun? Also nur die Löschung im Melderegister vorzunehmen? Habe Bedenken, dass dann nämlich das mit der AusweisApp2 bei den Behörden, die Identifizierung, nicht mehr klappt.
Wir haben relativ neue Ausweise, Früher gabs diese Chips ja noch gar nicht.
Vielleicht hat da ja schon jemand Erfahrung hier mit?

Hallo (again),
mit der Hoffnung sind wir auch dorthin gegangen. Wenn man sich das aber richtig durchdenkt dann werden die das mit Sicherheit nicht machen, ausser sie vergessen es.
Bei uns steht jetzt tatsächlich der PH Wohnort im Perso.
Und meine AusweisApp2 hat danach funktioniert bei der Lebensbescheinigung.

Es ist schon Sinnvoll sich neue Ausweise zu holen, dann hat ja fast 10 Jahre Ruhe und muß nicht irgendwelche Visa umtragen lassen.
Man kann übrigens zu jeder Zeit neue Pässe beantragen, die müssen nicht abgelaufen sein oder kurz vor Ablauf stehen.

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Aber welche Grund has du genannt, dass du so lange nicht bezahlt hast?

@solfit81,

Aus Gründen der Datensicherheit habe ich deine Anfrage zu weiteren Diskussion auf deiner FB Seite gelöscht.

Bitte unterhaltet euch zu Themen dieses Forums auf unserer Plattform. Sollte es sich um private Angelegenheiten handeln, stehen den Mitgliedern sowohl persönliche Nachrichten (PN) als auch Direktnachrichten im Chat (DN) zur Verfügung.

Solltest du unsere Hilfe zu den einzelnen Möglichkeiten wollen, nun, wir sind gerne bereit hier zu helfen. :grinning_face:

P.s. Das Mitglied latundan hat das Forum auf eigenen Wunsch verlassen.

Sorry wenn ich es als StB so direkt anspreche, aber die Abmeldung beim Bürgeramt ist sicher kein rechtliches Kriterium für die Existenz eines steuerlich relevanten Wohnsitz, sondern der Wohnsitz gem. § 8 AO ist eine rein faktische Frage und ich zitieren mich mal selbst (st 35/25):

*"Für die steuerlich wirksame Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen
Aufenthalts sind in Deutschland folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Sie können grundsätzlich den Wohnsitz auch nur vorübergehend (für einige Jahre) in ein Niedrigsteuerland verlegen, falls Sie z. B. zukünftig hohe Einkünfte erzielen,
die nicht der erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Sofern Sie die Nutzung
Ihrer inländischen Wohnung aber nur vorübergehend unterbrechen, führt das noch nicht zu deren Aufgabe, beispielsweise bei einem Auslandsaufenthalt mit der Absicht, in abseh­barer Zeit zurückzukehren. Wenn die ausländische Wohnung von vornherein nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) genutzt wird, liegt dort kein Wohnsitz vor (z. B. bei kurzfristiger Anmietung ­ einer Ferienwohnung).
Ist Ihr Auslandsaufenthalt auf eine Zeit von über einem Jahr angelegt, wird ein inländischer Wohnsitz nicht beibehalten oder begründet, wenn nur kurze Besuche zu Urlaubszwecken, beruflichen oder familiären Zwecken stattfinden. Denn nach der Rechtsprechung ist eine Nutzung der Wohnung erforderlich, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht. Folgende Maßnahmen sollten Sie daher zur Aufgabe des deutschenWohnsitzes treffen:

ƒ Kündigung der Mietwohnung

ƒ Verkauf oder dauerhafte Vermietung Ihres Einfamilienhauses oder Ihrer Eigentumswohnung, am besten an fremde Dritte (aber keine Schein-Vermietung);

ƒ L eerstand ier nrnutzten Hauses/Wohnung ist grds. schädlich, da „Innehaben der Wohnung“ weiterhin besteht und daher Beibehaltung und Benutzung durch Sie oder den Ehepartner unterstellt wird;*

ƒ Auch eine befristete Vermietung ist evtl. schädlich, da die Rechtsprechung dann eine nur vorübergehende Aufgabe des Wohnsitzes annimmt (z. B. Untervermietung
für zehn Monate = vorübergehend; Untervermietung für 27 Monate = endgültige Aufgabe des Wohnsitzes).

Damit die Finanzbehörde Ihnen auch keinen gewöhn­lichen Aufenthalt in D unterstellt, müssen die äußeren Umstände erkennen lassen, dass Sie nicht im Inland verweilen oder dorthin zurückkehren wollen. Vorsicht ist z. B. bei einer
Wohnmöglichkeit zur gelegentlichen Nutzung bei Verwandten oder Freunden in D geboten; denn eine solche ‚Zweitwohnung‘ dürfen Sie nur unregelmäßig und nur recht kurz bewohnen (bis zu sechs Wochen laut BFH). Falls Sie
in D sind, wohnen Sie also am besten im Hotel oder für kürzere Zeiten (aber nicht regelmäßig!) bei Freunden. Falls Sie ausschließlich für private Zwecke nach D kommen, sind folgende Kriterien wichtig:

ƒ Für Besuchs-, Erholungs- und Kuraufenthalte sowie unfallbedingte Krankenhausaufenthalte: Aufenthalt in D liegt unter einem Jahr.

ƒ Eine Unterbrechung der Ein-Jahres-Frist ist nur durch längere Rückfahrten/Aufenthalte im Ausland möglich.

ƒ Besuchs-, Erholungs- und Kuraufenthalte sowie unfallbedingte Krankenhausaufenthalte in D bis zu einem Jahr begründen also keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sofern Sie nicht eine inländische ‚Zweitwohnung‘ hier-für nutzen.

Achtung: Sie sollten den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht nur auf dem Papier oder melderechtlich verlagern, sondern tatsächlich durchführen und auch nachweisen können. Werden die Anknüpfungspunkte der deutschen (unbeschränkten) Steuerpflicht nicht hinreichend beseitigt bzw. unrichtige Angaben gemacht, drohen Ihnen je nach Einzelfall auch steuerstrafechtliche Konsequenzen.

Ein Doppelwohnsitz ist grundsätzlich nicht so problematisch, wenn Sie in ein Land ziehen, mit dem D ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat (derzeit mit ca. 90 Staaten weltweit!), das einen möglichen ­ Besteuerungskonflikt zwischen beiden Staaten löst. Hierbei kommt es für die Besteuerungsfolgen darauf an, dass Sie (zusammen mit Ihrer Familie!) Ihren sog. persönlichen
und/oder wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt im Ausland haben. In diesem Fall können Sie in D auch eine Nebenwohnung’ unterhalten, selbst wenn dadurch die

­ Situation eine doppelten unbeschränkten Steuerpflicht in D und im Ausland entstehen kann, die dann aber durch die Regelungen des DBA aufgelöst wird. Achtung: Ziehen Sie in die Schweiz um, wird der Schutz des deutsch-schweizerischen DBA dennoch nicht gewährt, falls Sie in D eine Nebenwohnung unterhalten; in diesem Fall müssen Sie tatsächlich alle Bindungen zu D kappen. Besonders wichtig ist das Thema ‚Steuerliches Wohnsitz-Management‘ natürlich bei sog. ‚digitalen Nomaden‘ (Menschen, die ‚remote‘ im Ausland arbeiten)" …
ENDE der Vorlesung :grin:

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Hallo Prof, vorerst habe ich nichts dagegen, weiterhin alles in D. wie momentan zu versteuern, also unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben.
Das geht auch wegen mancher Banken derzeit gar nicht anders, die mir sonst die sofortige Kündigung angedroht haben. (EU Geldwäschegesetzverschärfung seit neuestem)
Wir verlegen den gewöhnlichen Aufenthalt auf die Phils und melden uns in Deutschland ab.
Das hat folgenden Grund, denn nur mit der Abmeldung im Melderegister, ist man nicht mehr in Deutschland krankenversicherungspflichtig.

Da hat sich die Gesetzgebung, Auslegung, anscheinend in den letzten Jahren verschärft, weil wir kamen früher einige male aus der GKV-Pflicht in Deutschland auch ohne Wohnsitzabmeldung raus, nur mit der gewöhnlichen Aufenthaltsverlagerung auf die Phils, das geht heute nicht mehr.
Oder mal vorsichtiger formuliert, nicht mehr bei der Kasse wo wir derzeit sind.

Super, wenn das gewährleistet ist, dann können die das bei uns gerne ändern, wenn es so weit ist, Adresse haben wir ja eine auf den Phils.
Lebendbescheinigung, werde ich auch irgendwann benötigen.
Die benötigt man dann für die DRV und muß vom Barangay Captain ausgefüllt werden, mit Stempel usw.
Vermutlich lädst du die nach Idendifizierung dann bei der DRV im Portal hoch, richtig?

Meine Frau hat ja ihre Staatsbürgerschaft der Phils wieder zurück geholt und den neuen Pass. Der hat inzwischen auch so einen Chip implantiert. (Für mich dadurch 13a Visum möglich)

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Nur nochmals zur Klarstellung: für die unbeschränkte Steuerpflicht kommt es nicht auf die Abmeldung an, sondern ob man über einen Wohnraum (ETW oder Mietwohnung) in Deutschland tatsächlich verfügen kann (ein Zimmer zur eigenen Nutzung ist hier schon ausreichend). Wenn der gewöhnliche Aufenthalt in den PHP sein sollte, wärst Du ggfs. zweimal unbeschränkt steuerpflichtig und dann kommt es auf die Ansässigkeit, d.h. den Lebensmittelpunkt nach dem DBA an.

Die Versicherungspflicht in der GKV (§ 5 SGB) hängt auch nicht primär vom Wohnsitz, sondern vom Bestehen eines sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses ab. Der Wohnsitz begründet keine Pflichtmitgliedschaft., d.h. wer in Deutschland wohnt, aber nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und keine Sozialleistungen (ALG 2 oder Grundsicherung) bezieht, wird nicht automatisch GKV-pflichtig.
Eine GKV-Pflichtmitgliedschaft besteht auch ohne deutschen Wohnsitz, wenn:

  • eine inländische sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt;
  • deutsches Sozialversicherungsrecht für Transferzahlungen anwendbar ist.

Insofern verstehe ich nicht ganz, was konkret deine Situation ist?

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Das haben wir, behalten unsere Immobilie in Deutschland.

Seit 2009 ist jeder der sich in Deutschland aufhält, lebt dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung vorzuweisen, auch wenn er nicht arbeitet und auch sonst kein Einkommen hat.

Ich arbeite schon lange nicht mehr, wir leben ausschließlich von Kapitalerträgen.
Trotzdem muss ich Beiträge in die GKV bezahlen, so lange ich den Wohnsitz in Deutschland angemeldet habe.
Derzeit 400 Euro monatlich, Tendenz stark steigend…

Ich habe das alles schon schriftlich mit meiner GKV geklärt.
Ich muß unsere Abmeldebestätigungen des Melderegisters vorlegen, vorher lassen die uns nicht aus der GKV-Pflicht raus.
Auf Verlangen auch die Flugtickets vorlegen.
Ich sehe es halt auch nicht mehr ein, in Deutschland die GKV zu füttern, während die auf den Phils keinen Cent zahlt, wenn einer von uns was hat.
Zumal die Sozialabgaben jedes Jahr steigen.
Also drehe ich den Spieß jetzt um.
Phils effektiv wohnen und leben, D. als auf Besuch kommen, vielleicht auch einmal im Jahr, zumindest so lange noch einer meiner Eltern lebt.
So siehts aus.

Das habe ich irgendwie mit der Ausweisapp erledigt. Jedenfalls erhalte ich meine Rente weiterhin!

Auf die Staatsbürgerschaft der Phils für meine Frau haben ganz bewusst verzichtet. Aus mehreren Gründen, die ich hier aber nicht zur Diskussion stellen möchte. Wir haben stattdessen ein SRRV.

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Nein.

  1. Die Phils nehmen nicht am CRS-Datenaustausch teil.
    Zudem kann man laut DBA durchaus nur in D. versteuern.
    Laut DBA steht es einem bei manchen Einkünften frei, wo man versteuert.
    Zinsen, Ausschüttungen kann man in D. versteuern.
    Nur bei Verkäufen fällt den Phils das Besteuerungsrecht zu, so weit ich das verstanden habe. Da kommt dann aber wieder 1) ins Spiel.
    Oder was ich sowieso machen werde, verkaufe halt einfach nix in der Zeit, in der wir den gewöhnlichen Aufenthalt auf den Phils haben.
    Unsere Investments sind so weit austariert, dass das auch nicht nötig ist.
    So ist es zumindest derzeit von mir geplant, bin da immer flexibel, also wenns bei einem anderem Vorgehen was zu sparen gibt, gerne, her damit!

Muss noch ergänzen, es so zu machen, passt ausschließlich zu unserer speziellen Situation. Für uns macht es keine Unterschied wo wir keine Steuern zahlen, denn durch die vielen Freibeträge in D., (Die es auf den Phils gar nicht gibt…) bleiben wir oft unter der individuellen Grenze ab der wir Steuern zahlen müssten oder sind manchmal nur knapp darüber und zahlen halt ein Bisschen.
Unsere Investments sind so optimiert, dass sie trotz hohem Volumen, laufend, in D. möglichst wenig zu versteuerndes generieren.

Sorry - Du hast natürlich Recht, es existiert seit 2009 eine allgemeine KV-Pflicht, sofern man einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D hat - auch ich ich lerne gerne dazu :innocent: Allerdings muss das nicht zwingend in der GKV sein, sondern kann auch mit einer PKV nachgewiesen werden.

Die Begriffe des „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ sind weitgehend deckungsgleich mit den steuerrechtlichen Definitionen gem. §§ 8 und 9 AO.

Wohnsitz gem. § 8 AO
Gemeinsame Kernelemente (Steuer- & Sozialrecht):

  • Innehaben einer Wohnung
  • tatsächliche Nutzungsmöglichkeit
  • Beibehaltungsabsicht

:right_arrow: Formale Anmeldung ist nicht entscheidend, sondern die tatsächliche Verfügungsmacht.

:right_arrow: Gilt im Krankenversicherungsrecht genauso.

Gewöhnlicher Aufenthalt gem. § 9 AO
Wesentliche Punkte sind:

  • tatsächlicher Aufenthalt
  • nicht nur vorübergehend
  • Zeitmoment (regelmäßig > 6 Monate als starkes Indiz)

:right_arrow: Auch hier ist die soziale Realität entscheidend, nicht formale Erklärungen.

:right_arrow: Diese Definition wird im Sozialversicherungsrecht übernommen.

Wie du also einerseits unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland bleiben willst und andererseits keine KV-Pflicht mehr begründen möchtest, ist mir rätselhaft ? Aber man kann natürlich versuchen sich das Recht entsprechend seinen Zielen hinzubiegen, aber hier sind natürlich auch die Risiken wie eine nachträgliche KV-Zwangsversicherung (mit Nachzahlungspflicht für die Beiträge!) oder Steuerhinterziehung bedenken, falls man meint, dass trotz Existenz eines faktischen Wohnsitzes (z.B. Verfügungsgewalt über eine leer stehende Wohnung) meint, dass es mit der Abmeldung beim Bürgeramt getan sei :thinking:

Ich lerne zwar gerne dazu, aber dass man sich im DBA-Recht angeblich aussuchen könne, wo man die einzelnen Einkunftsarten versteuern kann (D oder PHP) ist mir neu und ich habe mich beruflich mit diesen Themen 30 Jahre beschäftigt :innocent:
Die Zuweisung des Besteuerungrechts für Kapitaleinkünfte ist im DBA mit den Philippinen klar dem Ansässigkeitsstaat (vgl. dazu Art. 4 des DBA) zugeordnet. Aber lassen wir diese Diskussion besser, und wende Dich am besten an einen StB deiner Wahl, um mögliche Risiken abzuklären.

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