Kriege ja auch in einigen Jahren eine DRV-Rente und dann muss ich mal gucken in wie weit man das vielleicht auf den Phils optimieren kann.
Hier jemand der kein Steuergeheimnis hat und seine Zahlen offen legt.
Seit 2014 auf den Phils lebt.
Rente, Betriebsrente, Riester und Einkünfte aus Youtube darlegt wie die Versteuerung dann aussieht.
Also ein Tatsachenbericht der wie ich meine gut aufbereitet ist.
Bis Ende 2015 war die staatliche Rente aus D in D und auf den Phils steuerfrei.
Seit dem neuen DBA das seit 2016 gilt bleibt das Besteuerungsrecht der DRV-Rente bei D.
Da bleibt dann nur noch der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Brandenburg.
Hilft aber nur Leuten, deren staatliche Rente nicht zu hoch ist.
Da unsere Einkünfte vorwiegend aus KapErträgen besteht, und Rente nicht so hoch, könnte das bei uns steuerlich genau passen.
Guckts mal selbst an:
Ist ganz interessant aufbereitet und Hr. Goetz scheint wirklich mit offenen Karten zu spielen. KapEinkünfte sollten (noch) steuerfrei sein, aber vielleicht wird hier zukünftig auch eine allgemeine Wegzugssteuer eingeführt, der Anfang für Fondsanteile > 500k wurde schon gemacht.
Fondsanteile in einem Fonds über 500K oder wenn man 500K verteilt auf mehreren Fonds angelegt hat?
Klar wird das nicht so bleiben wie es war.
In Oz hat früher kein Mensch auch nur einen Peso Steuern für irgend was bezahlt.
Meine Frau im Gaisano damals arbeitend auch nie.
Jetzt wird allen die Steuer und SS vom Gehalt automatisch abgezogen.
Es ist auch so weit inzwischen, ein Familienmitglied hat Ärger wegen seiner Sauen die er verkauft hat bekommen, wegen der nicht abgeführten Steuer.
Jetzt mästet in der Familie auch keiner mehr eine Sau.
Habe dazu jetzt mal meinen neuen Freund KI gefragt.
Die >500K gilt für Einzelfonds, und ist ein neues deutsches Steuergesetz seit Anfang des Jahres. Wegzugssteuer. Grrrrrrr, Danke für die Info.
Das ist auch neu, 10-15% Steuer werden in D auf Erträge als Quellensteuer einbehalten, war früher auch nicht so.
Ja und dann noch die leidige Vorabpauschale seit neuestem, da habe ich dieses Jahr auch mit dem Fiamt rumgestritten.
Na, das muß ich mal genau ausrechnen (dann beantragte unbeschränkte Steuerpflicht berücksichtigen).
Steueroptimiert zahlen wir derzeit nämlich so gut wie keine Steuer, Soli in D.
Ja das neue Gesetz betrifft nur Fonds-Anteile mit ursprünglichen Anschaffungskosten größer 500k Euro für den jeweiligen Fonds/ETF. D.h. bei Verteilung des Kapitals auf verschiedene Fonds trifft die Regelung nicht zu.
Quellensteuer gibt es eigentlich nur bei ausländischen Dividendenerträgen aus bestimmten Ländern; bei Fondsanteilen erfolgt die Verrechnung der Quellensteuer direkt auf Fonds-Ebene. Letztlich ist die deutsche Abgeltungssteuer von 25%, aber auch eine Art Quellensteuer, die von der Bank aber in der Regel mit der ausländischen Quellensteuer verechnet wird.
Bezüglich Steuerparadies: Jetzt gibts wohl dazu in D. ein wegweisendes Urteil und D, holt die Kohle jetzt auch rückwirkend zurück.
Der Staat schlägt zurück.
Also wir werden in D. die unbeschränkte Steuerpflicht bei Auswanderung beantragen, zahlen eh kaum was. Letztes Jahr wurden nur XXXX Euro festgesetzt und X Soli.
Damit ein Durchschnittssteuersatz von 7,28 %, da kann man nicht meckern, bei dem Einkommen das wir derzeit haben…
D. ist in Wahrheit, wenn man weiß wie, das Steuerparadies.
Aber nur, wegen den hohen Krankenkassenbeiträgen und der Pflegeversicherung die wir derzeit zusätzlich zahlen.
Aber das fällt übernächstes Jahr weg und in 4 Jahren bekomme ich noch die staatliche Rente dazu, dann muss natürlich wieder ganz neu strategisch steuerlich geplant werden…
Aber vorerst, alles im grünen Bereich.
Bei geringen Einnahmen oder hohen Abzügen ist so ziemlich jedes Land ein Steuerparadies. Auch die Philippinen haben eine gestaffelte Einkommensbesteuerung.
Das obengenannte Gerichtsurteil zielt nach meinem Verständnis auf die sogenannte Rückfallklausel beim DBA ab. Das bedeutet, dass Deutschland trotz DBA ein Besteuerungsrecht haben könnte, wenn im Auswanderland keine Besteuerung vorgenommen wird. Diese Rückfallklausel ist aber nicht in jedem DBA integriert. In dem DBA Deutschland-Philippinen ist diese Rückfallklausel nicht vorhanden. (Man möge mich korrigieren, wenn ich etwas falsch verstanden habe.)
Generell finde ich aber solche Artikel gut und wichtig, um ständig informiert zu bleiben, um sich steuerrechtlich gut zu positionieren. Das Steuerrecht und die Umsetzung ändert sich laufend, aber es ergeben sich immer auch Möglichkeiten, um bei einer Besteuerung günstiger wegzukommen oder die Steuer gar ganz zu vermeiden.
Ja, das ist auch ein Thema, welches ich mal genauer mit meinem Steuerberater durchkauen muss, wenn ich wieder zurück in D bin.
Da sich bei mir ja gerade mein „altes“, 27 Jahre funktionierende Model verändert, muß ich auch das dann neu ausrichten.
Allerdings muss ich mir keine Gedanken zur Besteuerung einer Rente machen, bekomme ja keine.
Pass halt auf mit der Wegzugsbesteuerung.
Dabei ist es die Kunst, die Einnahmen eben so zu gestalten, dass sie gering sind.
Im DBA D-Phils ist eine eingeschränkte Rückfallklausel integriert, die wird aber nur in ganz bestimmten Situationen angewendet.
Und wie du schon sagst, die Steuergesetze ändern sich permanent und manchmal unbemerkt, die letzte massive Änderung bei dem DBA war 2015 und trat 2016 in kraft.
Die Wegzugsbesteuerung greift nur, wenn man Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG, ausländische Ltd., Inc.) hält.
Na, da hat deine KI aber versagt.
@Guimaras hat aber so was nicht, hatte er meiner Meinung nach schon mal hier geschrieben, die Antwort war auf seine Frage angepasst.
Mich betrifft das auch nicht, ich habe keine Investments in einem Produkt die 500K€ übersteigt.
Das Gesetz kenne ich, daher bleibe ich da auch drunter.
Ich persönlich bleibe unbeschränkt steuerpflichtig in D., auch weil ich mich da mit der Steuer auskenne, auf den Phils nicht.
Man stelle sich mal vor, am DBA wird was geändert und man muss rückwirkend dann die Steuern als beschränkt steuerpflichtiger nachzahlen.
Das ist mir auch zu riskant.
Daher gebe ich dem Kaiser was des Kaisers ist, insbesondere weil es nur wenig ist.
Es kommt wie meistens im Steuerrecht auf den Einzelfall an.
Bezüglich des konkreten Besteuerungrechtes nach dem DBA kommt es insbesondere auf die jeweilige Einkunftsart an: Renteneinkünfte mit 3 Kategorien, selbstständige und gewerbliche Einkünfte, Kapitaleinkünfte, Vermietungs-Einkünfte, sonstige Einkünfte wie Lizenzen etc…
Für jede der jeweiligen Einkunftsarten ist das Besteuerungrecht im DBA unterschiedlich geregelt, insofern sollten Betroffene wirklich besser einen versierten Steuerberater konsultieren, wie sich Halbwissen im Netz zusammen zu suchen.
Ausnahme sind Renteneinkünfte (die machen hier ja auch 90 % der Anfragen aus), die sind recht übersichtlich geregelt.
Ein Steuerberater mit internationaler Ausrichtung fängt unter einer Entlohnung von 5000 EUR pro Fall erst gar nicht an. So jedenfalls mein Wissensstand. Daher bleibt dem typischen Rentner, Kleinanleger oder Kleinvermieter meist gar nichts anderes übrig als sich selbst drum zu kümmern, wenn er nicht draufzahlen möchte. Ich denke in solchen Fällen ist die finanzielle Schaden etwas bei der Steuererklärung zu ungünstig deklariert zu haben, meist geringer als die Kosten für eine professionelle Steuerberatung. Fehler können die Steuerberater zudem auch machen.
In Deutschland gibt es inzwischen ja scheinbar auch ein Mangel an Steuerberater. Die Steuerberatungskanzlei von meiner Mutter hat die Zusammenarbeit zum Ende des letzten Steuerjahr beendet, weil sie kein ausreichendes Personal mehr haben und die Steuererklärung von meiner Mutter finanziell wenig attraktiv war. Nun werde ich wohl da zukünftig die Steuerklärung machen müssen.
Ja diese Kosten gibt es, es geht aber auch weit darunter.
Mein Steuerberater ist auf deutsches und US Steuerrecht spezialisiert, zum auch Wirtschaftsprüfer und für meine kleine GmbH, sowie 3 private Steuererklärungen komme ich mit allen monatlichen Buchungen, FA Meldungen,der Bilanz für die GmbH und der EÜR für mich auf gesamt mal € 8 -9.000,00 pro Jahr.
Letzlich ist bei Projekt-Beratung grds. der Zeitaufwand die Honorarbasis mit Stundensätzen von 200-500 € netto (abhängig von der Größe und dem Renomee der Kanzlei). Für steuerliche Erklärungen und Abschlüsse wird meist nach Gegenstandswert und der sog. StB-Gebührenverordnung abgerechnet.
Ich denke, dieses Honorar ist vollkommen in Ordnung und alles andere als überteuert. Und wie GaryMaier schon sagte, ist es heutzutage echt schwierig, überhaupt noch einen StB mit freien Kapazitäten zu finden; insofern ist StB sicher keine schlechte Berufswahl
Die FIBU kann man mit intelligenten Programmen (z.B. Lexware) auch selber gut organisieren.
@GaryMaier Ein interessantes Urteil zur Besteuerung von berufsständischen Versorgungzahlungen nach dem DBA-Portugal. Ich habe das Urteil auch nur überflogen, aber es geht im Kern um die Anwendung der DBA-rechtlichen Rückfallklausel für diese spezielle Einkunftsart (berufsständische Rentenzahlungen). D.h. man muss zunächst die zutreffende Einordnung der Einkünfte nach DBA vornehmen, und dann im zweiten Schritt die Anwendung des sog. Methodenartikels zu prüfen. Und hier sieht das DBA-Portugal zwar eine Freistellung vor, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Besteuerung im Quellenstaat Deutschland erfolgt. Alles nicht so einfach, aber ich glaube du bist ja auf gutem Weg zum selbstständigen steuerlichen „Hobbyberater“ ![]()
Trotz dieser grundsätzlichen Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal ermöglicht im Streitfall die Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal die Aufrechterhaltung des deutschen Besteuerungsrechts. Nach dieser Regelung können Einkünfte, die von der Auffangvorschrift des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal erfasst ‑‑also nicht in anderen Artikeln des DBA-Portugal behandelt‑‑ werden und für die daher grundsätzlich nur der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sie im Ansässigkeitsstaat nicht der Steuer unterliegen (zu einer ähnlichen Klausel BFH-Urteil vom 27.03.2019 - I R 33/16, BFH/NV 2020, 201, Rz 40). Dies ist hier der Fall, da die Einkünfte des Klägers aus den Rentenzahlungen des Versorgungswerks und der L aufgrund des RNH-Status in Portugal nicht der Einkommensteuer unterliegen.
@Prof Das Thema DBA mit Portugal und das damit verbundene aktuelle Richterurteil wird ja momentan von allen Medien breitgetreten. daher bin ich da auch schon draufgestoeßen worden.
Die beste Stellungnahme zu diesem Thema findest du hier:
Anmerkung: Ich möchte keine Werbung für Herrn Sauerbein von Perspektive Ausland machen, Ich habe diesen Kanal bewusst deabonniert, weil er sich an anderer Stelle politisch völlig unangemessen geäußert hatte. EIn Steuerberater sollte eh seine politische Meinung für sich behalten und die Politik unkommentiert als gegeben hinnehmen. Das ist meine Meinung und alles andere ist unprofessionell. Das obige Video ist jedoch unpolitisch und gut auf den Punkt gebracht.