Da Kuwait Airways überhaupt nicht kooperiert, bezüglich 100% Rückerstattung der Flugkosten, die ich fordere, nachdem sie den Flug annulliert haben, was nach EU-Recht innerhalb von 7 Tagen gemacht werden muß, bin ich dabei mein Geld von meiner Bank zurückholen zu lassen.
Das ist auch nicht so einfach, weil ganz bestimmte Bedingungen erfüllt und Fristen eingehalten werden müssen.
Später vielleicht mehr dazu, falls es jemanden interessieren sollte.
nur mal eine Frage geht es um einen Flug ab EU oder von Manila nach EU? im Zweiten Fall gilt nämlich das EU recht nicht
Über die Bank meinst du Charge Back der Kreditkartenbelastung ? Genau dann musst du normalerweise nachweisen dass Du es versucht hast mit dem Händler bzw Airline zu klären.
Ich denke die haben momentan Einiges mit Rückerstattungen zu tun. Die 7 Tage nach EU Recht wird Kuwait Airways nicht sonderlich kümmern.
Ich hatte den Flug für den Enkel storniert, es kam eine automatisch generierte Antwort, dass aufgrund der aktuellen Situation die Bearbeitung bis zu 30 Tage dauern kann. Ich warte ab. Hauptsache die Kohle kommt, ob nach 3 oder 4 Wochen ist mir egal.
Frankfurt Abflug, also gilt EU Recht.
Bei Kuwait Airways (KA) ist es so, dass wenn man vor der Meldung cancelled storniert, dass man pro Flug und Person jeweils 160 Euro Stornogebühren zahlt, so steht es bei mir im Ticket.
2 Flüge pro Strecke, das wären bei uns 4*160 Euro = 640 Euro.
Wenn man nach Cancelled reagiert, nur dann bekommt man den ganzen Betrag zurück.
Ich habe dann Einschreiben, Fax an das Büro in Frankfurt geschickt und gemailt, mit meiner Forderung.
Einschreiben wurde nicht angenommen, kam zurück.
Fax wurde mit Error abgebrochen.
Mail kam dann eine automatische Eingangsbestätigung, dass sie mein Schreiben mit der Rückforderung erhalten habe und man 30 Tage warten soll.
Das mache ich aber nicht, weil die dann sicher trotzdem die 640 Euro Stornogebühren einbehalten.
Daher mache ich das über die Bank, Visa, Chargeback.
Ich habe alles dokumentiert, zur Bank geschickt, Cancelled-Meldungen der Fluggesellschaft, meine Mailbemühungen, die Eingangsbestätigungen.
Zurückgekommener Einschreibenumschlag, Errorbericht ihres Faxgerätes usw.
Also alles erfolglos und die 7 Tage Frist, die ich nach EU-Recht gesetzt habe, ist abgelaufen.
Mehr geht nicht und ehrlich, ich treue denen nicht, denn auch Telefon hat dort nie jemand abgenommen.
Jetzt warte ich mal ab was bei der Bank raus kommt.
Dann melde ich mich wieder.
Wir sind ja mit Gulf Air (über Bahrain) geflogen und mussten den stornierten Rückflug dann für relativ viel Geld auf Turkish Airlines wegen des Krieges umbuchen.
Die EU-Fluggastrechte gelten hier aber leider nicht, da der Abflugsort für den Rückflug (!) nicht im EU-Gebiet war und die Airline auch kein EU-Carrier ist.
Es ist schon schwierig genug, den Erstattungsanspruch für den ausgefallenen Rückflug geltend zu machen (Refund Calculation angefordert). Denn bei einem stornierten Rückflug ist nicht einfach die Hälfte des Hin-und-Rückflugpreises geschuldet. Maßgeblich ist vielmehr der Wert des ungenutzten Rückflugteils des zuletzt gültigen Tickets. Die Airline ermittelt das intern anhand der Fare Construction / Coupon Value / involuntary refund calculation des Tickets. Gulf Airs offizielle Rückerstattungsregel knüpft an die Fare Rules und bei unfreiwilliger Streichung an die ungenutzten Coupons an.
Evtl. hat man auch Ansprüche aus unterlassenen vertraglichen Mitwirkungs- und Unterstützungs-Pflichten; aber die Kausalität ist wegen der höheren Gewalt natürlich schwierig zu beweisen!
Gibt es hier keine Members mit Flugstornierungen ?
Mal ganz allgemein:
Ausgleichs- und Erstattungsansprüche aufgrund von EU Recht (Verordnung EG 261/2004) setzen voraus, dass es sich entweder um eine EU Airline handelt oder die Reise mit einer Drittstaaten-Airline innerhalb der EU begonnen wurde.
Zum Verordnungstext hier lang: https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:439cd3a7-fd3c-4da7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF
Viele Airlines versuchen sich um Ausgleichs oder Erstattungsansprüchen aufgrund von Verspätungen und Annulierungen zu drücken. Daraus ist seit langem eine ganze „Industrie“ an Anwaltskanzleihen entstanden, die für eine Beteiligung an den erstrittenen Erstattungen die Passagierechte außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen versuchen (z.T. mit durchaus ansehnlichem Erfolg), wenn man die Beschwerde als Passagier nicht selber führen will.
Allerdings gibt es beim Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ auch rechtliche Ausnahmen von den Ausgleichs- und Erstattungsansprüchen:
„Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein Luftfahrtunternehmen bei Annullierung oder großer Verspätung bei der Ankunft nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
aus den Eu Leitlinien zur VO 261/2004, URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202405687&qid=1744875275967
Die Leitlinien erhalten eine nicht abschließende Liste von Beispielen, zu den in der Verordnung nicht näher beschriebenen „außergewöhnlichen Umständen“, wobei zwischen „internen“ und „externen“ Vorkommnissen unterschieden wird. Bei „externen“ Vorkommnisse reicht bspw.eine „Flughafenüberlastung wegen schlechter Wetterbedingungen“, um außergewöhnliche Umstände zu begründen.
Insofern dürfte unstrittig sein, dass auch Flugverspätungen oder -ausfälle in Folge des unmittelbaren oder mittelbaren Einflusses kriegerischer Auseinandersetzungen, obgleich solche in der beispielhaften Aufzählung nicht genannt werden, ebenfalls „außergewöhnliche Umstände“ begründen, was einen Wegfall der Ausgleichs- bzw. Erstattungsansprüchen zur Folge hat.
Auch wenn die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bei der Fluggesellschaft liegt, dürfte ein solcher Nachweis deshalb im vorliegenden Fall vergleichsweise leicht zu führen sein. Zumindest wird niemand bestreiten, dass es sich beim Einfluss kriegerischer Auseinandersetzungen um „außergewöhnliche Umstände“ handelt, die in Folge „höherer Gewalt“ entstanden und insofern von der Fluggesellschaft nicht zu beeinflussen waren.
Wenn die Middle East Airlines im Augenblick bei Umbuchungen und Entschädigungen in einer Reihe von Fällen sehr kulant zu agieren scheinen, so liegt dem m.E. das Bemühen um eine Begrenzung des durch den Krieg eingetrenen Reputationsschadens zugrunde. Allerdings scheinen, wie wir hier auch gelern haben, nicht alle Airlines gleichermaßen kulant zu sein und ggf. auch Ausgleiche oder Entschädigungen abzulehnen.
Die hierzu von mir oben abgegebene Einschätzung betrifft jetzt allerdings allerdings alles nur die EU-Fluggastrechte, die allerdings i.d.R. über die ansonsten international geltenden Rechte hinausgehen (sonst hätte es der Verordnung EG 261/2004 nicht bedurft).
Mein Ansatz ist ein anderer:
Ich will weder Ausgleich noch Erstattung von der Fluggesellschaft direkt momentan.
Ich habe das EU-Recht nur für die verkürzte Frist von 7 Tagen gebraucht.
Ich will eine Rückbuchung meines Kaufpreises von Visa wegen nicht erbrachter Leistung.
Meine gesicherte Beweiskette ist schlüssig, ich bin erst nach Annullierung durch die Fluggesellschaft aktiv geworden, das war erst ca. 12 Stunden vor Start des Fluges und daher klappt das auch normalerweise.
Meine Forderung bezüglich Verzugszins (derzeit ca. 8%pa) habe ich nur sicherheitshalber der Fluggesellschaft dazu geschickt, falls das mit der Rückbuchung per Visa nicht klappt und ich den Anwalt einschalten muss, weil dann geht’s länger.
Mein Fall wurde zu https://www.qards.de/ weitergeleitet und bearbeitet.
Gegenüber VISA hast Du überhaupt keinen Leistungsanspruch, denn VISA ist ja nur der Zahlungsdiensteister, aber das war vermutlich nur unglücklich formuliert. Oder Du hast es so gemeint, dann gilt das zuvor Gesagte, nämlich dass VISA nicht Dein Vertragspartner für den Beförderungsvertrag ist.
Und gegenüber der Airline hast Du jedenfalls auf Grundlage der VO EU 261/2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch, weil Artikel 5 Absatz 3 festlegt:
Sorry, ich will Dich ja nicht ärgern und kann Deinen Frust verstehen. Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, geh mal zu einem Anwalt aber der wird Dir mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das selbe sagen. Ohne Rechtsschutzversicherung musst Du die Auskunft dann halt noch zusätzlich bezahlen.
Im Übrigen sitzen auf der „Gegenseite“ Experten, die das Risiko - wenn es denn überhaupt eins gibt - aus ihrer Sicht sehr genau einschätzen können und sich mit Sicherheit auch mit der Verzugszinsargumentation (welcher Anspruch aufgrund welchem anwendbaren Recht?) nicht aus der Ruhe bringen lassen.
@diogenes es geht ihm aber wie ich verstanden habe nicht um die Ausgleichszahlung sondern darum, dass er sein Ticket erstattet bekommt.
Da hat er natürlich einen Anspruch drauf.
Ausgleichszahlung will ich gar nicht, weil ich weiß, dass das eine extraposition ist, die es bei Kriegsereignissen gar nicht gibt.
Die Begrifflichkeiten werden halt von den Leuten immer durcheinander geschmissen, auch teilweise auf den Webseiten total falsch erklärt.
Abwarten und Tee trinken, was die „Experten“ machen.
Der Rechtsschutz kommt ins Spiel, wenn es so weit ist.
Warum eigentlich so aggressiv @ diogenes, du kannst gerne deine Meinung haben und ich habe meine, fertig!
@Bayani Wieso sollte er gegenüber VISA oder der Bank oder Sparkasse, die seine VISA Karte herausgegeben hat irgend einen Anspruch auf erstattung seines Ticketpreises haben?
Er hat das Ticket irgendwo gekauft, entweder direkt bei der Airline oder über ein Reisebüro/-portal und allein dieser Verkäufer ist vertraglich zur Leistung verpflichtet und kann rechtlich in Anspruch genommen werden.
VISA als Zahlungsverpflichteter wäre allein dann denkbar, wenn er sich auf irgend eine Form von Versicherung beruft, die mit seiner Kreditkarte verbunden ist, aber so habe ich das nicht verstanden und das wäre wieder ein ganz anderes Thema (und „force majeur“ ist auch bei den Kreditkartenversicherungen eigentlich immer ausgeschlossen).
@diogenes doch das geht schon.
hat sogar bei der Fti Insolvenz bei vielen so geklappt. Ist aber nicht so einfach wie bei lastschriften die man mit einem Klick rückbuchen kann..
@Mindanao Ich bin Dir gegenüber nicht aggressiv, weshalb ich ja auch geschrieben habe, dass ich Dich nicht ärgern will und Deinen Frust verstehe.- Wo siehst Du dort „Agressivität“?
Umgekehrt habe ich recht viel Zeit aufgewandt, um die Situation zu beschreiben wie sie sich nach meinem Kenntnisstand darstellt. Damit wollte ich Dir helfen - und ich bin auch ungern der Überbringer schlechter Nachrichten.
Insofern lese ich hier intereressiert weiter, klinke mich mit weiteren Beiträgen aber zunächst einmal aus. ![]()
@Mindanao @diogenes
Ich sehe hier keine Aggressivität, sondern eine sehr interessante Diskussion, bitte einfach sachlich weiter mit den unterschiedlichen Standpunkten.
Es gibt das Visa „Charge Back“ Verfahren. Damit kannst Du Dir Dein Geld zurückholen, wenn der Händler die Ware nicht geliefert hat.
Gedacht ist das eigentlich für die nicht gelieferten Turnschuhe und nicht für Leistungsstörungen in Folge kriegerischer Auseinandersetzungen.
Aber nehmen wir mal an,der „Complain“ hat Erfolg. In diesem Fall erhält @Mindanao seinen Ticketpreis zunächst von seiner kartenausgebenden Bank (also nicht von VISA) zurückerstattet. Die Bank wird natürlich Regress nehmen bei der Bank der Airline und diese wird das Konto der Airline belasten (zzgl. einer „penalty fee“).
Damit ist aber zunächst nur der Zahlungsvorgang rückgängig gemacht und der ursprüngliche Vertrag zwischen @Mindanao und der Airline (ggf. unter Zwischenschaltung eines Reiseportals) besteht weiter.
Vermutlich wird die Airline dann auf @Mindanao mit einer „offenen Forderung“ zukommen und diese ggf. versuchen gerichtlich durchzusetzen.
Wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, die die Risiken der sich daran anschließenden Verhandlung abdeckt kann man das sicherlich machen. Ansonsten ist es halt ein abwägen.
Nach deutschem Recht würde vermutlich 275 BGB greifen „nachträgliche Unmöglichkeit“ und es bestünde ein Rückerstattungsanspruch (bzw. der Zahlungsanspruch würde entfallen) nach 326 BGB. - So einfach wird es aber vermutlich nicht sein.
Bin zunächst einmal gespannt, ob das mit dem „charge back“ funktioniert.
In dem Fall würde wieder die EU-Verordnung 261/2004 ins Spiel kommen.
Bei einer Flugstornierung durch die Airline hat man nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 einen gesetzlichen Anspruch auf die volle Rückerstattung (100 %) des Ticketpreises.
Daher wird die Fluggesellschaft das erst gar nicht versuchen, denn die wissen das und versuchen deswegen die Kunden vor ihrer Annullierung mit allen möglichen Tricks zur kostenpflichtigen Umbuchung oder eigenen Stornierung zu bewegen.
da ist emirates viel entspannter. Auch ohne dass sie stornieren bekommt man das ganze Geld zurück für Flüge bis Mitte April.
Bei Kuwait Airlines steht irgendwie gar nix aktuelles ausser dass sie bis auf weiteres nicht fliegen.. da würde ich ehelich gesagt auch „alle Register“ ziehen und direkt charge back versuchen.
Schau Dir bitte noch einmal Artikel 5 Absatz 3 der VO EU 261/2004 an; so einfach wie beim Händler, derr die Turnschuhe nicht verschickt hat, ist es halt nicht.
hm ehrlich gesagt finde ich den Vergleich mit den Turnschuhen sogar passend..mE ist es genau das gleiche. Bei den Turnschuhen gilt die EU Verordnug ja noch weniger ![]()
Da ich über ein Reisebüro als Vermittler der Flugleistung gebucht habe, ist der Stand derzeit wie folgt…
Sehr geehrte Herr xx.
Vielen Dank für die Einsicht in ihren geführten Schriftverkehr bezüglich der Erstattung der Rückflüge. Hierzu nehme ich gerne wie folgt Stellung .
Am xx 03.26 erreichte mich die E-Mail von Herrn xx bezüglich der Erstattung der Rückflüge, da er bereits Ersatzflüge anderweitig gebucht hat.
Ich sagte Ihm daraufhin die Einreichung der Erstattung zu, mit folgendem Hinweis:
Dieser Prozess ist automatisiert, und nach Eingabe der Daten nicht von mir beeinflussbar. Ich bin mir sicher, daß dieser Prozess aufgrund der Vorkommnisse länger dauert als gewöhnlich. Daher bitte ich um Geduld.
Der Erstattungsantrag wurde, wie bei angeflogenen Flugtickets üblich, über die IATA bzw. BSP (Abrechnungsstelle zwischen Fluggesellschaften und Reisebüros) von uns eingereicht. Die dazugehörigen Belege habe ich dieser mail angehängt.
Wie schon erwähnt, ist dieser Prozess automatisiert und wir haben keinerlei Kenntnis über den aktuellen Stand. Hier kann Ihnen anhand der Unterlagen hoffentlich die BSP Abteilung von Gulf Air weiterhelfen.
Bei mir geht es jetzt konkret zunächst um die Refund-Calculation der Airline - zusätzlich gibt es ggfs. noch Ansprüche gegenüber dem Reisebüro aus der möglichen Verletzung vertraglicher Informations- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der kurzfristig erforderlichen Umbuchung aufgrund der Sperrung des Luftraumes. Im Ergebnis habe ich jetzt mögliche Ansprüche gegenüber 2 Vertragspartnern (Reisebüro als Vermittler sowie der Airline); insofern verbessert die Buchung über ein Reisbüro tendenziell die rechtliche Position für mögliche Ansprüche.


