Steuerliche Absetzbarkeit der Auslandskrankenversicherung im Jahr der Auswanderung

Nachfolgend habe ich ein Ergänzungsartikel zur Besteuerung der Krankenversicherung erstellt:

Zusammenfassung zur steuerlichen Behandlung der Krankenversicherung bei Auswanderung

Überblick über Abzugsfähigkeit, Einmalzahlung und Wegzug

Im Auswanderjahr liegt steuerlich eine Sondersituation wegen der Überschneidung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht vor. Diese Situation hat einige Tücken, aber auch Chancen für den frischen Auswanderer, wenn er im Folgejahr der Auswanderung seine letzte Steuererklärung beim Finanzamt abgibt. Es ist sehr ratsam das Thema nicht komplett dem Steuerberater zu überlassen (falls man einen hat), da auch ein Steuerberater manchmal nicht alle Vorschriften rund um die Auswanderung kennt und berücksichtigt. Im Folgenden wird die steuerliche Absetzbarkeit der Auslandskrankenversicherung aufgezeigt:

Die Beiträge zur Krankenversicherung, welche die Voraussetzungen für eine Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfüllen, sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Auch eine Anwartschaft gilt als Basisversicherung. Eine Zusatzversicherung (Einzelzimmer, Krankenhaustagesgeld, Zahnzusatzversicherung) gilt nicht als Basisversicherung.
Wird für mehrere Jahre im Voraus gezahlt und die Zahlung übersteigt das Dreifache des jährlichen Beitrags, ist der gesamte Betrag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG im Jahr der Zahlung abzugsfähig und darf nicht auf Folgejahre verteilt werden. Dabei werden alle Beiträge auch aus dem Veranlagungszeitraum auch aus verschiedenen Versicherungen zusammengerechnet und berücksichtigt

Auch nach einem Wegzug bleibt die Abzugsfähigkeit bestehen, da die Einkommensteuer nach § 2 Abs. 7 Satz 1 EStG eine Jahressteuer ist. Sonderausgaben, die im Kalenderjahr der (teilweisen) unbeschränkten Steuerpflicht anfallen, sind für das ganze Jahr zu berücksichtigen. Ein Progressionsvorbehalt ist nur zu beachten, wenn ausländische Einkünfte in dem Veranlagungsjahr vorliegen.

Konkretes Beispiel
Ich war vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 gesetzlich krankenversichert und vom 01.11.2024 bis 31.12.2024 bei der privaten Auslandskrankenversicherung versichert. Für die Auslandskrankenversicherung hatte ich eine Vorauszahlung für die nächsten 5 Jahre getätigt.

  • Die Auslandskrankenversicherung ist vollständig in der Einkommenssteuererklärung absetzbar, da es sich um die einzige Basiskrankenversicherung handelt. Der Tarif enthielt keine Zusatzleistung, wie Einzelzimmer etc.
  • Die Vorauszahlung darf in voller Höhe angesetzt werden. Ausführliche Berechnung:
    Beiträge zur Krankenversicherung im Jahre 2024:
    Beiträge zur GKV 10 Monate (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) 8177 EUR
    Beiträge 2024 zur Auslandskrankenversicherung (2 Monate) 154 EUR
    Beiträge zur Anwartschaft für die GKV (1 Beitrag) 70 EUR
    Summe der Leistungen 2024 = 8401 EUR
    Summe der Vorauszahlungen (4620 EUR- 154 EUR) = 4466 EUR
    Die Vorauszahlungen überstiegen daher bei weitem NICHT das Dreifache des Veranlagungszeitraumes 2024 und sind daher vollständig im Veranlagungszeitraumes 2024 anzusetzen, in welchem Sie bezahlt wurden.
  • Neben der sowieso freigestellten gesetzlichen Krankenversicherung darf im Auswanderjahr 2024 auch die Auslandskrankenversicherung samt der Vorauszahlungen in Höhe von 4620 EUR als auch die Anwartschaft in Höhe von 70 EUR abgesetzt werden.
    Ergebnis: Bei einem Steuersatz von angenommenen 30% ergibt sich daraus: 4690 x 0,3 = 1407 EUR Steuerrückerstattung.

Fazit
Solange man in dem Veranlagungsjahr noch (teilweise) unbeschränkt steuerpflichtig ist, sollte man unbedingt alle Krankenversicherungsbeiträge in der Einkommenssteuererklärung geltend machen und dies beim Finanzamt durchsetzen. Ich hatte bei meiner Steuererklärung die Erstattung auch erst nach Einspruch und dreimaligem Schriftverkehr genehmigt bekommen. Der Finanzbeamte hatte nicht erkannt, dass alle Versicherungsbeiträge im Auswanderjahr kumuliert betrachtet werden müssen. Viele Steuerberater werden dies vermutlich auch erst erkennen, wenn sie einen direkten Hinweis bekommen. An dieser Stelle möchte ich mich auch sehr herzlich bei unserem Forumsmitglied @Prof bedanken, mit dessen Expertise und uneigennütziger Hilfe dieser Einspruch letztendlich auch erfolgreich war.

Die Auswanderer, die nur noch beschränkt oder gar nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig sind, gibt es leider keine Möglichkeit die Krankenversicherung in Deutschland abzusetzen.

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Danke für die Blumen Gary, aber das ist schon ein sehr spezielles Thema, dass nur Wenige betreffen wird und das auch die meisten Steuerberater nicht „auf dem Schirm“ haben dürften. Grundsätzlich ist es aber schon so, dass Steuerberater wie auch Rechtsanwälte ihr Know-how m.E. zu Recht als Beratungsleistung verkaufen, auch wenn vieles im Netz heutzutage frei verfügbar ist; aber für die richtige Einordnung der vielen Einzelinfos schadet langjähriges Expertenwissen sicher nicht (siehe Dein Beispiel). Bei Falschberatung haften sie ja auch für entsprechende „Schäden“.

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