Ich weiss nicht, ob ich hier der Einzige bin aber wir haben in der VergangenheitUnterhaltsleistungen an die Eltern, Kinder und Enkelkinder auf den Philippinen in unserer deutschen EkSt-Erklärung als "außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht und es wurde eigentlich vom Finanzamt auch akzeptiert.
Der Zahlungs weg läuft seit einigen Jahren über mein Wise PHP Konto zu den „fully verified“ GCash Accounts der Unterhaltsempfänger. Nachdem in der Vergangenheit in bestimmten Grenzen auch Bargeldübergaben akzeptiert wurden, war der Übertragungsweg kein Problem.
Nun aber hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2924 festgelegt, dass Unterhaltszahlungen auf ein „Konto“ des bzw. der Unterhaltsempfänger zu erfolgen haben (§ 33a Abs. 1 Satz 12 (neu) EkStG).
Dummer Weise spricht das Anwendungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen zu §33a EkStG vom 15. Oktober 2025 (GZ: IV C 3 - S 2285/00031/001/024) - wie schon seit Jahrzehnten, lediglich von Bankkonten (Rz 14 und „stigmatisiert“ „E-Wallets“ in Rz 19).
„Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine „digitale Geldbörse“ (E-Wallet) der unterhaltenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) - ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto - sind regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann."
Es könnte also spannend werden, ob das Finanzamt die Kombination Wise/GCash von sich aus weiterhin akzeptiert.
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Vielleicht Screenshot vom Payment, wie man das immer bei GCash macht. Da steht dann auch der Name, zumindest in Teilen.
Ob und wie das „ausserhalb von GCash“ funktioniert… 
Die GCash Acccounts sind ja „fully verified“, es gibt also einen KYC-Process und die Überweisungsbelege von Wise sind sehr ausführlich.
Hinzu kommt, dass im Anwendungsschreiben ja von „grundsätzlich“ bzw. „regelmäßig“ die Rede ist, es besteht also ohnehin die Möglichkeit im pflichtgemäßen Ermessen ggf. hiervon abzuweichen.
Zudem gilt in jedem Fall der Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG); die Verwaltung kann also nicht mehr fordern (Bankkonto) als der Gesetzgeber vorgegeben hat (Konto). Unter Konto müssen m.E. auch sämtliche „Zahlungskonten“ nach PSD2 bzw. ZAG fallen (also von Zahlungsinstituten und E-Geld Instituten" geführte Konten, die ja im Grunde die selben KYC und AML Vorschriften wie Banken aka CRR-Kreditinstitute anzuwenden haben - auch GCash ist als E-Geld Institut von der BSP reguliert und unterliegt dem philippinischen AML Gesetz). Insofern warte ich jetzt natürlich zunächst einmal ab, was unser FA sagt.
Bin ich hier echt der Einzige, der Unterhaltsleistungen auf die Philippinen steuerlich geltend macht oder überweist Ihr alle von Bankkonto zu Bankkoonto? 
Bei mir steht das vermutlich noch vor dem doing da von meiner zukünftigen der Bruder auf Zahlungen angewiesen ist. Kann man das dann steuerlich geltend machen?
Leider nicht, nur „gerade Linie“, also nach „oben“ Eltern und Großeltern und nach „unten“ Kinder und Enkelkinder.
Naja dann unterstützt man nach oben somit wird auch indirekt subventioniert
@Michael
Als erstes braucht Ihr dann eine Unterhaltserklärung/Maintenance Declaration - man muss also zunächst nachweisen, das die unterstützte Person „bedürftig“ und auch nach deutschem Recht unterhaltsberechtigt ist.
Bei uns hat das Finanzamt es akzeptiert, wenn diese vom Barangay mit Trockensiegel und Unterschrift versehen wurde.
Pro Unterhaltsempfänger kann man auf den Philippinen max ca. 3 Tsd. Euro absetzen. Der Maximalbetrag kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Unterhaltszahlungen von Januar bis Dezember erfolgen, ansonsten anteilig.
Für diejenigen, die es interessiert und für die es ggf. selber relevant ist: Die Finanzverwaltung in Frankfurt am Main ist, ungeachtet des (weiterhin verwendeten) Begriffs Bankkonto (und einer zumindest auslegungsbedürftigen bzw. missverständlichen Verwendung des Begriffs „E-Wallet“) im Auslegungsschreiben des BMF zu § 33a Abs. 1 Satz 12 (neu) EkStG vom 15. Oktober 2025 (GZ: IV C 3 - S 2285/00031/001/024) unserer Argumentation gefolgt und hat die Konstellation Überweisung von einem Wise PHP Konto auf einen „fully verified“ GCash Acount als „complient“ mit der gesetzlichen Vorgabe der Überweisung auf ein „Konto“ eingestuft und unsere geleisteten Unterhaltszahlungen - wie bisher - entsprechend anerkannt.
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Das ist zumindest in deinem Fall dann zufriedenstellend gelöst, aber ich glaube, dass das von jedem mit seinem Finanzamt neu durchgefochten werden muss, da wohl die Vorraussetzungen der Erfüllung von § 160 AO (Identifizierbarkeit des Empfängers) gegeben ist, aber Gcash ja auch keine lizensierte Bank ist und somit für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland nach (§ 33a EStG ) kein lückenloses Bank-zu-Bank-Nachweis erbracht werden kann.
Ist ein wenig so wie bei Handwerkerrechnungen in Deutschland - müssen ja auch seit ein paar Jahren zwingend auf ein Bankkonto bezahlt werden, alles anderen Zahlungsarten werden vom FA nicht mehr anerkannt.
@Guimaras
Der entscheidende Punkt ist, dass § 33a Abs. 1 Satz 12 (neu) EkStG lediglich von der Überweisung auf ein „Konto“ spricht, während sich in den jeweils aktualisierten Anwendungsschreiben seit über 20 Jahren der Begriff „Bankkonto“ findet. Das war ursprünglich jedoch eine „safe haven“ Regelung (beruhend auf einem BFH Urteil aus dem Jahre 1982), sprich mit der Überweisung auf ein Bankkonto konnte man davon Ausgehen, dass das FA den Zugang beim Unterhaltsempfänger nicht in Frage stellen und keine weiteren Nachweise fordern würde.
Nun hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2024 allerdings ganz offensichtlich bewußt nur von „Konto“ und nicht von „Bankkonto“ gesprochen. Hintergrund dürfte die Gleichstellung in Folge der aktuellen, bereits 2018 umgesetzten, Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) im deutschen Zahlungsdiensteraufsichtsgesetz (ZAG) sein, wonach auch Nicht-Banken (insbesondere E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute) vollwertige Zahlungskonten (gem. Art 4 Nr. 12 PSD2 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 17 ZAG) führen können. Es gilt insofern der „Vorrang des Gesetzes“ (Art. 20 Abs. 3 GG), was bedeutet, dass die Verwaltung keine strengeren Anforderungen (Bankkonto statt Konto) stellen kann, als der Gesetzgeber dies vorgegeben hat.
Was den Vorbehalt gegen „E-Wallets“, der ebenfalls im Anwendungsschreiben enthalten ist betrifft, haben wir argumentiert, dass dieser allenfalls für anonymisierte bzw. pseudonymisierte E-Wallets gelten kann, denn bereits bisher erkennt die Finanzverwaltung „E-Geld-Konten“ als vollwertige „Konten“ an (AEAO zu § 154 AO). Dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung folgend, kann für Unterhaltszahlungen insofern nichts anderes gelten.
Was die Empfänger-Konten bei GCash betrifft, haben wir u.a. argumentiert, dass diese „fully verified“ seien (es gibt also einen mit Banken vergleichbaren „KYC-Process“) und GCash von der BSP lizensiert sei und wie Banken den philippinischen Anti Moneylaundering Act beachten muss.
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