Neue EU-Gesetzgebung für Fluggastrechte

Die EU reformiert die seit 2005 weitgehend unveränderten Fluggastrechte. Ab dem 23. Oktober 2027 tritt eine neue Verordnung in Kraft, deren konkreter Gesetzestext nun vorliegt. Der Geltungsbereich bleibt unverändert: Sie gilt für weltweite Flüge von EU-Airlines sowie für alle Abflüge aus der EU, Norwegen, Island und der Schweiz. Obwohl die neue Regelung mehr Klarheit bringen soll, bringt sie für Verbraucher nicht nur Verbesserungen mit sich.

Für Mutige, die das gesamte Regelwerk lesen möchten, hier ist der Link:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202602202

Positives, einige Punkte

  • Kostenlose Namenskorrektur:Tippfehler im Namen dürfen ohne Gebühr korrigiert werden.
  • Sitzplatz & Priority Boarding: Kostenlose Sitzplatzreservierung (zum Zusammensitzen) und bevorzugtes Boarding für Familien mit Kleinkindern, Schwangere, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit Kinderwagen oder Assistenzhund.
  • Informationspflicht: Airlines müssen den konkreten Grund für Verspätungen oder Ausfälle nennen.
  • Barrierefreier Check-in: Online-Check-in ohne App/Registrierung möglich; kostenlose gedruckte Bordkarten für online eingecheckte Gäste.
  • Schutz bei No-Show: Der Rückflug bleibt auch dann gültig und kostenfrei, wenn der Hinflug verpasst oder nicht angetreten wurde.
  • Recht auf Zwischenstopp: Bei Umbuchungen besteht ein Anspruch auf den ursprünglich gebuchten Zwischenstopp (Verweigerung anderer Routen möglich).

Negatives, einige Punkte

  • Deckelung für Ersatzflüge: Bei Selbstbuchung nach 3 Stunden Ausfall werden maximal 400 % des ursprünglichen Ticketpreises erstattet; Mehrkosten trägt der Passagier.
  • Erleichterte 50%-Kürzung: Ausgleichszahlungen können künftig bei Zielankunft innerhalb von 4 Stunden pauschal um die Hälfte gekürzt werden (unabhängig von der Flugstrecke und neu auch bei bloßen Verspätungen).
  • Verkürzte Frist: Entschädigungen müssen innerhalb von 9 Monaten statt wie bisher nach bis zu 3 Jahren gefordert werden.
  • Begrenzte Hotelübernachtungen: Bei außergewöhnlichen Umständen ist der Hotelanspruch auf maximal 3 Nächte limitiert (mit Ausnahmen für hilfsbedürftige Personen).

Viel Spaß beim Lesen aller Änderungen:

3 „Gefällt mir“

Also, gerade diese Regelungen…

  1. Informationspflicht
  2. No-Show-Regelung
  3. Zwischenstopp

…werden mir bestimmt in einigen Fällen durchaus helfen, innerhalb Europas.